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Erbschaft

Erbschaftssteuer – Schenkungssteuer: Nach dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen – der so genannte Nachlass oder die Erbschaft – vom Erblasser auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang von Todes wegen unterliegt, wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen (z. B. Schenkungen unter Lebenden und sog. Zweckzuwendungen), der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb

  • durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer und vertraglicher Erbfolge,
  • durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs, auch Abfindungen für den Verzicht auf einen Pflichtteilanspruch,
  • aufgrund eines Vertrages, den der Erblasser zugunsten seines Ehegatten oder sonstiger Personen für die Übertragung von Versicherungsansprüchen oder Sparguthabenforderungen geschlossen hat.

Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil–seine Erbquote zu versteuern.

Fragen der Nachlassregelung – Beispiele für die Aufteilung einer Erbschaft

Gesetzliche Erbfolge: Voraussetzung ist, dass das Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen hat, durch den der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgeändert worden war.

1. Ehepaar mit Kindern – der Ehemann stirbt.
Erbteile: Ehefrau 1/2, bei 2 Kindern jedes Kind 1/4.

2. Ehepaar mit 3 Kindern, Ehemann ist schon verstorben. Jetzt stirbt die Ehefrau.
Erbteile: Sind 3 Kinder vorhanden, erben sie jeder 1/3. Eltern der Ehefrau erben nichts.

3. Ehepaar ist kinderlos – der Ehemann stirbt. Ehefrau und Geschwister des Ehemannes leben.
Erbteile: Die Ehefrau erbt 3/4, die Eltern des Ehemannes je 1/8. Geschwister des Ehemannes erben nichts.

4. Single stirbt, ein Elternteil lebt noch – außerdem leben noch vier Geschwister.
Erbteile: Der Elternteil erbt 50 %, die vier Geschwister je 1/8.

1. Erbfall und Erbfolge: Das Erbrecht regelt den Übergang der Rechte und Pflichten eines Verstorbenen auf andere Personen. Das Gesetz bezeichnet den Verstorbenen als Erblasser, seinen Tod, der die Erbschaft eröffnet, als Erbfall, das vererbliche Vermögen (also seine Rechte und Pflichten) entweder (vom Erblasser her gesehen) als Nachlass oder (vom Erben her gesehen) als Erbschaft, den Erwerb auf Grund einer Erbschaft als Erwerb von Todes wegen. Die Erbschaft geht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall unmittelbar auf den Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Es bleibt aber seiner Entscheidung überlassen, ob er das Erbe antreten oder auf seine Erbeigenschaft verzichten will, indem er die Erbschaft ausschlägt. Folgende Regel hat Gültigkeit: Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus. Um ermitteln zu können, wer schließlich wieviel erbt, müssen weitere Regeln beachtet werden: Innerhalb der ersten drei Ordnungen werden der Erbe und die Erbquote nach Stämmen und Linien ermittelt. Dabei schließen in der 1. Ordnung die näheren die entfernteren Abkömmlinge und in der 2. und 3. Ordnung lebende Eltern ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Fallen die Eltern fort, dann rücken die Kinder an ihre Stelle nach.

Der Erbe erwirbt das Vermögen des Verstorbenen als Gesamtrechtsnachfolger. Erbt nur eine Person, so spricht man von einem Alleinerben. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so nennt man diese Miterben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen. Der einzelne Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Bei Veräußerung des Nachlassanteils steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Die Gemeinschaftsbindung der Miterben bleibt bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die jeder Erbe jederzeit verlangen kann, bestehen. Jeder hat das Recht, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) seine Erben nach eigenem Entschluss zu ernennen. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die von dem Grundsatz ausgeht, dass das vom Erblasser hinterlassene Vermögen in der Hand des Ehegatten und der Blutsverwandten verbleiben soll. Die gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag) hat stets Vorrang vor der gesetzlichen.

Weitere Informationen können Sie der Homepage des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. unter www.bestatter.de entnehmen.

Hinweise zum Thema Erbschaft mit Genehmigung des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V..